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PDF-DokumentArbeits- und Angestelltenrecht - Schwangerschaft Mutterschaftsrecht Mutterschutz

LAG Hamm - ArbG Paderborn
17.10.2006
9 Sa 1503/05

Unverzügliche Nachholung der Mitteilung von der Schwangerschaft

Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles kann es noch als unverzüglich im Sinne von § 9 Abs. 1 MuSchG angesehen werden, wenn zwischen Kenntniserlangung der Arbeitnehmerin von der Schwangerschaft und nachgeholter Mitteilung an den Arbeitgeber 13 Kalendertage

MuSchG § 9 Abs. 1
BGB § 121 Abs. 1 S. 1

Aktenzeichen: 9Sa1503/05 Paragraphen: MuSchG§9 BGB§121 Datum: 2006-10-17
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PDF-DokumentArbeits- und Angestelltenrecht - Schwangerschaft Mutterschutz

6.2.2003 2 AZR 621/01
Fragerecht - Schwangerschaft - Anfechtung
1. Die Frage des Arbeitgebers nach einer Schwangerschaft vor der geplanten unbefristeten Einstellung einer Frau verstößt regelmäßig gegen § 611 a BGB.

2. Das gilt auch dann, wenn die Frau die vereinbarte Tätigkeit wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes zunächst nicht aufnehmen kann.
BGB § 611 a, § 123

Aktenzeichen: 2AZR621/01 Paragraphen: BGB§611e BGB§123 Datum: 2003-02-06
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PDF-DokumentArbeits- und Angestelltenrecht Tarifvertragsrecht prozeßrecht - Schwangerschaft Mutterschutz Beweiswürdigung Beweismittel

9.10.2002 5 AZR 443/01
Mutterschutzlohn, Beschäftigungsverbot, Gefährdung von Leben oder Gesundheit der Schwangeren oder des Kindes, krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, psychische Belastungen am Arbeitsplatz, Verschlechterung der Gesundheit bei Fortdauer der Beschäftigung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Darlegungs- und Beweislast für den Anspruch auf Mutterschutzlohn, Erschütterung des Beweiswerts, Erläuterung des Beschäftigungsverbots, Zeugenvernehmung des Arztes, Beweiswürdigung, Feststellung der Krankheit, Wiederholung der Zeugenvernehmung

1. Der Arzt kann ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG mit den Wirkungen der §§ 21, 24 MuSchG unabhängig von einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmerin aussprechen.

2. Der Anspruch auf Mutterschutzlohn nach § 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchG besteht nur, wenn allein das Beschäftigungsverbot dazu führt, daß die Schwangere mit der Arbeit aussetzt. Ist die Arbeitnehmerin arbeitsunfähig krank, begründet das deswegen ausgesprochene Beschäftigungsverbot keine Vergütungspflicht nach § 11 MuSchG. Dasselbe gilt, wenn eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit unabhängig von der Gefährdung von Mutter und Kind vorliegt.

3. Liegt trotz einer Krankheit keine aktuelle Arbeitsunfähigkeit der Schwangeren vor, sondern ist die weitere Beschäftigung unzumutbar, weil sie zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen würde, kann krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden. Die Schwangere setzt gleichwohl wegen des Beschäftigungsverbots mit der Arbeit aus, wenn die Verschlechterung der Gesundheit, die das Beschäftigungsverbot rechtfertigt, ausschließlich auf der Schwangerschaft beruht. Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit tritt hier hinter die besondere mit der Schwangerschaft verbundene Gefährdungssituation zurück. Der Anspruch auf Mutterschutzlohn bleibt bestehen.

4. § 398 Abs. 1 ZPO stellt die erneute Vernehmung eines bereits gehörten Zeugen in das Ermessen des Gerichts. Eine Ermessensüberschreitung liegt nur dann vor, wenn das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit eines erstinstanzlichen Zeugen anders beurteilen will als das Erstgericht, wenn es der Aussage eine andere Tragweite, ein anderes Gewicht oder eine vom Wortsinn abweichende Auslegung geben will oder wenn es die protokollierten Angaben des Zeugen für zu vage und präzisierungsbedürftig hält (wie BGH 19. Juni 2000 - II ZR 319/98 - NJW 2000, 3718, 3720).
MuSchG §§ 3, 11, 21, 24 EFZG § 3; SGB V §§ 44 ff. BGB nF § 326 Abs. 1 ZPO § 398

Aktenzeichen: 5AZR443/01 Paragraphen: MuSchG§3 MuSchG§11 MuSchG§21 MuSchG§24 EFZG§3 SGBV§44 BGB§326 ZPO§398 Datum: 2002-10-09
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PDF-DokumentTarifvertragsrecht Arbeits- und Angestelltenrecht - Mutterschutz Schwangerschaft

26.9.2002 2 AZR 392/01
Mutterschutz - Kündigung und Wahrung der Mitteilungspflicht nach § 9 Abs. 1 MuSchG

1. Die Fristüberschreitung ist von der schwangeren Frau dann iSd. § 9 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz MuSchG zu vertreten, wenn sie auf einem gröblichen Verstoß gegen das von einem ordentlichen und verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten zurückzuführen ist ("Verschulden gegen sich selbst").

2. Eine unverschuldete Versäumung der Zwei-Wochen-Frist kann nicht nur vorliegen, wenn die Frau während dieser Frist keine Kenntnis von ihrer Schwangerschaft hat, sondern auch dann, wenn sie ihre Schwangerschaft beim Zugang der Kündigung kennt oder während des Laufs der Zwei-Wochen-Frist von ihr erfährt und durch sonstige Umstände an der rechtzeitigen Mitteilung unverschuldet gehindert ist.

3. Erfährt die schwangere Arbeitnehmerin während des Laufs der gesetzlichen Mitteilungspflicht von ihrer Schwangerschaft kann sie - sofern die Unkenntnis von der Schwangerschaft nicht von ihr zu vertreten ist - von der Möglichkeit nach § 9 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz MuSchG Gebrauch machen. Die Einräumung einer - kurzen - Überlegungsfrist ist wegen Art. 6 Abs. 4 GG angezeigt.

4. Eine unverzügliche Nachholung der Mitteilung gegenüber dem Arbeitgeber kann gegeben sein, wenn sie innerhalb einer Woche ab Kenntniserlangung von der Schwangerschaft erfolgt.
MuSchG § 9 Abs. 1

Aktenzeichen: 2AZR392/01 Paragraphen: MuSchG§9 Datum: 2002-09-26
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PDF-DokumentTarifvertragsrecht Arbeits- und Angestelltenrecht - Mutterschutz Schwangerschaft

13.11.2001 9 AZR 590/99
Verletzung von Mitteilungspflichten - Schadenersatz

1. Eine Arbeitnehmerin, die dem Arbeitgeber das Bestehen einer Schwangerschaft mitgeteilt hat, ist verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich zu unterrichten, wenn die Schwangerschaft vorzeitig endet.

2. Die Unterrichtungspflicht besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnisses zuvor fristlos gekündigt, die Arbeitnehmerin die Schwangerschaft innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung (§ 9 Abs. 1 MuSchG) mitgeteilt und der Arbeitgeber ihr daraufhin keinen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt hatte, so daß er sich mit der Annahme ihrer Dienste in Verzug befand.

3. Die schuldhafte Verletzung der Unterrichtungspflicht begründet Ansprüche des Arbeitgebers auf Schadenersatz.

4. Der dem Arbeitgeber zu ersetzende Schaden umfaßt nicht das auf Grund des Annahmeverzugs geschuldete Entgelt.

5. Die Arbeitnehmerin handelt regelmäßig nicht rechtsmißbräuchlich, wenn sie die ihr auf Grund des Annahmeverzugs des Arbeitgebers zustehenden Entgeltansprüche verfolgt.
BGB §§ 242, 249 ff., 611, 615 MuSchG § 9

Aktenzeichen: 9AZR590/99 Paragraphen: BGB§242 BGB§249 BGB§611 BGB§615 MuSchG§9 Datum: 2001-11-13
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