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PDF-DokumentBesonderer Teil - Beleidigungsdelikte

KG Berlin - LG Berlin
14.7.2020
4 Ss 43/20

Beleidigung: „Beleidigungsfreie Sphäre“; Strafzumessung bei neuen Milderungsgründen in der Berufungsinstanz

1. Voraussetzung für eine Äußerung in einer „beleidigungsfreien Sphäre“ ist, dass es sich um eine Äußerung gegenüber einer Vertrauensperson handelt, die in einer Sphäre fällt, die gegen Wahrnehmung durch den Betroffenen oder Dritte abgeschirmt ist. Der Kreis möglicher Vertrauenspersonen ist nicht auf Ehegatten oder Eltern beschränkt, sondern erstreckt sich auf ähnlich enge Vertrauensverhältnisse, es muss sich jedoch um eine Person aus dem engsten Lebenskreis des Äußernden handeln, zu der eine besonders ausgestaltete Vertrauensbeziehung besteht.

2. Eine „beleidigungsfreie Sphäre“ setzt voraus, dass die Vertraulichkeit nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls tatsächlich gewährleistet erscheint, die Kommunikation mithin gegen die Wahrnehmung durch Dritte abgeschirmt ist.

3. Die Bewertung der Tat und die Strafzumessung in der ersten Instanz sind zwar kein Maßstab für die Strafzumessung im Berufungsverfahren, weshalb eine Herabsetzung der Strafe im Fall der Verringerung des Schuldumfangs bzw. des Hinzutretens neuer Milderungsgründe nicht zwingend ist. Erforderlich ist aber eine Begründung. Der Angeklagte hat einen Anspruch darauf, zu erfahren, warum er trotz Hinzukommens erheblicher Strafmilderungsgründe gleich hoch bestraft wird.

StGB § 46, § 185

Aktenzeichen: 4Ss43/20 Paragraphen: Datum: 2020-07-14
Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=5202

PDF-DokumentBesonderer Teil - Beleidigungsdelikte

OLG Köln
10.12.2019
1 RVs 180/19

1. Eine Meinungsäußerung, die sich weder als Verletzung der Menschwürde, Formalbeleidigung noch Schmähkritik darstellt, erfordert eine Abwägung zwischen dem Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG und dem in Art. 2 Abs. 1 GG verankerten Persönlichkeitsrecht, deren Ergebnis verfassungsrechtlich nicht vorgegeben ist, bei der jedoch alle wesentlichen Umstände des Falles zu berücksichtigen und bei der es auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter ankommt.

2. Die auf die Person des Geschädigten abzielende Bezeichnung als „Gashahnaufdreher“ stellt eine Ehrkränkung von erheblichem Gewicht dar, da dem so Bezeichneten nicht nur im Sinne eines „Mitläufers“ die Eigenschaft eigenständigen Denkens und eigenverantwortlichen Handelns abgesprochen wird, sondern er mit der konkreten Wortwahl auch persönlich in die Nähe einer Ideologie vergleichbar mit derjenigen der Unterstützer des nationalsozialistischen Unrechtsregimes gerückt und in direkten Zusammenhang mit einer nationalsozialistisch gesinnten Gruppe gebracht wird.

StGB § 185

Aktenzeichen: 1RVs180/19 Paragraphen: Datum: 2019-12-10
Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=5065

PDF-DokumentBesonderer Teil - Beleidigungsdelikte

OLG Frankfurt
17.1.2019
16 W 54/18

WhatsApp-Nachrichten an engste Familienmitglieder in der "beleidigungsfreien Sphäre"

1. Innerhalb des engsten Familienkreises besteht ein ehrschutzfreier Raum, der es ermöglicht, sich frei anzusprechen, ohne gerichtliche Verfolgung befürchten zu müssen.

2. Behauptet die Schwiegermutter gegenüber ihrer Schwester und Tochter, dass ihr Schwiegersohn seine Familienmitglieder misshandle, hat letzterer keinen Anspruch auf Unterlassung.

BGB § 823 Abs 2, § 1004
StGB § 185
GG Art 1, Art 2

Aktenzeichen: 16W54/18 Paragraphen: Datum: 2019-01-17
Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=4940

PDF-DokumentBesonderer Teil - Beleidigungsdelikte

OLG Rostock
12.2.2018
21 Ss OWi 200/17

Aufhängen eines Banners mit dem Schriftzug A.C.A.B. (all cops are bastards) am Tribühnenrand des Stadiums in Anwesenheit von Polizeivollzugsbeamten während eines Fußballspiels ist straflose Kollektivbeleidigung und unterfällt auch nicht dem Tatbestand des § 118 OWiG

OWiG § 118
GG Art 5 Abs 2
StGB § 125 Abs 1, § 185

Aktenzeichen: 21SsOWi200/17 Paragraphen: Datum: 2018-02-12
Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=4800

PDF-DokumentBesonderer Teil - Beleidigungsdelikte Sonstiges

BGH - LG Stuttgart
15.2.2017
4 StR 375/16

Führt das Opfer einer Nachstellung den tödlichen Erfolg im Sinne des § 238 Abs. 3 StGB durch ein selbstschädigendes Verhalten (Suizid) herbei, ist der tatbestandsspezifische Zusammenhang zwischen Grunddelikt und tödlichem Erfolg bereits dann zu bejahen, wenn das Verhalten des Opfers motivational auf die Verwirklichung des Grundtatbestandes zurückzuführen ist und diese Motivation für sein selbstschädigendes Verhalten handlungsleitend war.

StGB § 18, § 238 Abs 3

Aktenzeichen: 4StR375/16 Paragraphen: Datum: 2017-02-15
Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=4749

PDF-DokumentBesonderer Teil - Beleidigungsdelikte

AG Rostock
11.7.2012
46 C 186/12

1. Die Feststellung, dass eine Äußerung eine Beleidigung darstellt, erfordert eine umfassende Aufklärung aller Umstände, unter denen sie gefallen ist.

2. Die Bezeichnung eines Kraftfahrers als "Parkplatzschwein" stellt auf Grund der besonderen Umstände des Falls unter Abwägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG keine Beleidigung i.S.d. § 185 StGB dar, wenn der Äußernde den Kraftfahrer in Anwesenheit seiner behinderten Lebensgefährtin auf die unberechtigte Nutzung eines Behindertenparkplatzes hingewiesen und den Kraftfahrer angesichts des gänzlich fehlenden Unrechtsbewusstseins mit der besagten Bezeichnung betitelt hatte.

3. Auch wenn die Bezeichnung als "Parkplatzschwein" als Beleidigung anzusehen ist, wird die Wiederholungsgefahr widerlegt, wenn die tatsächliche Entwicklung einen neuen Eingriff unwahrscheinlich macht. Wiederholungsgefahr ist nur dann anzunehmen, wenn sich der Beleidigte wiederum bewusst entscheidet, unberechtigt einen Behindertenparklatz zu benutzen.

BGB § 823 Abs 2, § 1004 Abs 1
StGB § 185
GG Art 2 Abs 1, Art 5 Abs 1 S 1

Aktenzeichen: 46C186/12 Paragraphen: BGB§823 BGB§1004 StGB§185 GGArt.2 GGArt.5 Datum: 2012-07-11
Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=4182

PDF-DokumentBesonderer Teil - Beleidigungsdelikte Sonstiges

OLG Oldenburg - LG Oldenburg
26.5.2011
1 Ss 84/11

Bei einer Verurteilung wegen übler Nachrede durch Angaben, die im Zusammenhang mit gerichtlichen Verfahren über Justizangehörige geäußert wurden, müssen in den Urteilsgründen Hintergrund und Gesamtzusammenhang der Äußerungen in einer Weise dargestellt werden, die es dem Revisionsgericht ermöglicht zu überprüfen, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder um Werturteile bzw. Meinungsäußerungen handelte, die trotz ihrer Drastik zum Unterstreichen einer umkämpften Rechtsposition verwendet werden dürfen.

StGB § 186

Aktenzeichen: 1Ss84/11 Paragraphen: StGB§186 Datum: 2011-05-26
Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=3853

PDF-DokumentBesonderer Teil - Beleidigungsdelikte

OLG Oldenburg - LG Oldenburg
6.1.2011
1 Ss 204/10

Das unprovozierte Anbieten von Geld für sexuelle Handlungen erfüllt - anders als sexuell motivierte Zudringlichkeiten - den Straftatbestand der Beleidigung.

StGB § 185

Aktenzeichen: 1Ss204/10 Paragraphen: StGB§185 Datum: 2011-01-06
Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=3801

PDF-DokumentBesonderer Teil - Beleidigungsdelikte Sonstiges

KG Berlin - LG Berlin
11.1.2010
(2) 1 Ss 470/09 (39/09)
(2) 1 Ss 120/08 (11/08)

Zur Wahrnehmung berechtigter Interessen durch überspitzte Ausführungen in einem anwaltlichen, das Thema "Schrottimmobilien" berührenden Fall betreffenden Ablehnungsantrag

GG Art 5 Abs 1
StGB § 185
StGB § 193

Aktenzeichen: (2)1Ss470/09 (2)1Ss120/08 Paragraphen: GGArt.5 StGB§185 StGB§193 Datum: 2010-01-11
Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=3764

PDF-DokumentBesonderer Teil - Beleidigungsdelikte

OLG Oldenburg
14.04.2008
Ss 131/08

In einer Beschwerde gegen eine Verfahrenseinstellung enthaltene Äußerungen über einen Staatsanwalt, die zwar ehrverletzend sind, aber keine Formalbeleidigung oder Schmähkritik darstellen (hier u. a.: "Super-Ermittler", entartetes Verhalten"), sind wegen Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB straflos.

StGB § 185
StGB § 193

Aktenzeichen: Ss131/08 Paragraphen: StGB§185 StGB§193 Datum: 2008-04-14
Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=3132

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