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PDF-DokumentGesellschaftsrecht Insolvenzrecht - Gesellschafterdarlehn Sonstiges

BGH - OLG Oldenburg - LG Oldenburg
15.11.2018
IX ZR 39/18

Die Darlehensforderung eines Unternehmens kann einem Gesellschafterdarlehen auch dann gleichzustellen sein, wenn ein an der darlehensnehmenden Gesellschaft lediglich mittelbar beteiligter Gesellschafter an der darlehensgewährenden Gesellschaft maßgeblich beteiligt ist.

InsO § 39 Abs 1 Nr 5, § 135 Abs 1 Nr 2

Aktenzeichen: IXZR39/18 Paragraphen: Datum: 2018-11-15
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PDF-DokumentGesellschaftsrecht - Gesellschafterdarlehn Kapitalersetzende Leistungen

BGH - OLG Hamburg - LG Hamburg
23.1.2018
II ZR 246/15

Hat der Gesellschafter der Gesellschaft bereits eine Gesellschafterhilfe als Darlehen gewährt, kommt es für die Umqualifizierung in eine eigenkapitalersetzende Leistung nach dem früheren Eigenkapitalersatzrecht wegen einer Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft nicht darauf an, ob ein zusätzlicher Kreditbedarf der Gesellschaft bestand, um den Geschäftsbetrieb fortführen bzw. wiederaufnehmen zu können, sondern darauf, ob die Gesellschaft sich den bereits vom Gesellschafter gewährten Kredit aus eigener Kraft hätte beschaffen können.

GmbHG § 32a Abs 3 S 1

Aktenzeichen: IIZR246/15 Paragraphen: Datum: 2018-01-23
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PDF-DokumentGesellschaftsrecht - Gesellschafterdarlehn

BGH - OLF FRankfurt - LG Marburg
10.1.2017
II ZR 94/15

1. Bei der Besicherung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs des Sicherungsnehmers gegen den Aktionär durch die Aktiengesellschaft mit einer dinglichen Sicherheit ist der Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch im Sinn des § 57 Abs. 1 Satz 3 AktG der Freistellungsanspruch gegen den Aktionär. Dieser ist vollwertig, wenn nach einer vernünftigen kaufmännischen Beurteilung im Zeitpunkt der Besicherung ein Forderungsausfall für den Darlehensrückzahlungsanspruch unwahrscheinlich ist.

2. Eine Besicherung zum Zweck des Erwerbs von Aktien nach § 71a Abs. 1 Satz 2 AktG setzt einen Zusammenhang der Besicherung mit dem Erwerb voraus. Dieser Zusammenhang besteht, wenn die Leistung der Gesellschaft objektiv dem Aktienerwerb dient, die Parteien des Finanzierungsgeschäfts dies wissen und die Zweckverknüpfung rechtsgeschäftlich zum Inhalt ihrer Vereinbarung machen. Die Unterstützung eines zahlungsschwachen Aktionärs, der ansonsten seine Anteile verkaufen müsste, steht nicht mehr im Zusammenhang mit dem Erwerb der Aktien.

AktG § 57 Abs 1 S 3, § 71a Abs 1 S 2, § 93 Abs 2 S 1, § 93 Abs 3 Nr 1

Aktenzeichen: IIZR94/15 Paragraphen: AktG§57 AktG§71a AktG§93 Datum: 2017-01-10
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PDF-DokumentInsolvenzrecht Gesellschaftsrecht - Sonstiges Gesellschafterdarlehn

BGH - OLG Nürnberg - LG Nürnberg-Fürth
13.10.2016
IX ZR 184/14

1. Die Auszahlung eines Gesellschafterdarlehens an die Gesellschaft kann in der Insolvenz des Gesellschafters nicht als unentgeltliche Leistung des Gesellschafters angefochten werden.

2. Der Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Gesellschafters, welcher der Gesellschaft ein Darlehen gewährt hat, kann dem Nachrangeinwand des Insolvenzverwalters über das Vermögen der Gesellschaft nicht den Gegeneinwand entgegenhalten, die Gewährung eines Gesellschafterdarlehens sei als unentgeltliche Leistung anfechtbar.

InsO § 39 Abs 1 Nr 5, § 134 Abs 1, § 135 Abs 1 Nr 2

Aktenzeichen: IXZR184/14 Paragraphen: InsO§39 InsO§134 InsO§135 Datum: 2016-10-13
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PDF-DokumentGesellschaftsrecht - GmbH-Recht Gesellschafter Gesellschafterdarlehn

BGH - Kammergericht - LG Berlin
28.2.2012
II ZR 115/11

Ist ein Gesellschafter an der Darlehen nehmenden und an der Darlehen gebenden Gesellschaft beteiligt, finden auf eine Finanzierungshilfe des Darlehen gebenden Unternehmens die Eigenkapitalersatzvorschriften Anwendung, wenn der Gesellschafter auf die Gewährung der Kredithilfe an das andere Unternehmen oder auf deren Abzug einen bestimmenden Einfluss ausüben kann. Hiervon ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn der Gesellschafter der hilfenehmenden GmbH zwar "nur" zu 50% an der hilfeleistenden GmbH beteiligt, aber zugleich deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer ist.

GmbHG § 30, § 31

Aktenzeichen: IIZR115/11 Paragraphen: GmbHG§30 GmbHG§31 Datum: 2012-02-28
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PDF-DokumentGesellschaftsrecht - GmbH-Recht Gesellschafter Gesellschafterdarlehn Insolvenz

BGH - OLG München - LG München I
15.11.2011
II ZR 6/11

Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren für eine Nichtzulassungsbeschwerde im Verfahren gegen eine - insolvente - GmbH auf Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens: Antragsablehnung mangels Erfolgsaussicht des Rechtsmittelangriffs hinsichtlich der materiellen Rechtslage; Verfahrensfehler des Berufungsgerichts bei vorzeitiger Urteilsverkündung; Behandlung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs eines ausgeschiedenen Gesellschafters im Insolvenzverfahren

1. Prozesskostenhilfe ist dem Rechtsmittelführer nicht zu bewilligen, wenn die angefochtene Entscheidung formell keinen Bestand haben kann, das materielle Ergebnis sich nach einer Zurückverweisung jedoch voraussichtlich nicht ändern wird.

2. Die Verkündung eines Urteils ist unzulässig, wenn eine Unterbrechung des Verfahrens zwar nach dem Schluss einer mündlichen Verhandlung, aber vor dem Ende einer Schriftsatzfrist, die einer Partei bewilligt war, eingetreten ist.

3. Der Darlehensrückzahlungsanspruch eines ausgeschiedenen Gesellschafters ist im Insolvenzverfahren allenfalls dann als nachrangig zu behandeln, wenn er im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag ausgeschieden ist.
ZPO § 114, § 249 Abs 3 GmbHG § 30 Abs 1 S 3 InsO § 39 Abs 1 Nr 5, § 135 Abs 1 Nr 2

Aktenzeichen: IIZR6/11 Paragraphen: ZPO§114 ZPO§249 GmbHG§30 InsO§39 InsO§135 Datum: 2011-11-15
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PDF-DokumentGesellschaftsrecht Insolvenzrecht - GmbH-Recht Insolvenz Gesellschafterdarlehn Sonstiges

BGH - OLG Köln - LG Köln
21.7.2011
IX ZR 185/10

Insolvenzverfahren über das Vermögen einer in einem anderen Mitgliedstaat der EU gegründeten Kapitalgesellschaft: Anwendbarkeit der Regelungen über die Nachrangigkeit kapitalersetzender Gesellschafterdarlehen

Die Regelungen über die Nachrangigkeit kapitalersetzender Gesellschafterdarlehen nach § 32a GmbHG a.F., § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO a.F. finden auf Kapitalgesellschaften, über deren Vermögen in Deutschland das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden ist, auch dann Anwendung, wenn diese in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gegründet worden sind.

EGV 1346/2000 Art 3, Art 4
InsO vom 05.10.1994 § 39 Abs 1 Nr 5, § 135
GmbHG vom 04.07.1980 § 32a

Aktenzeichen: IXZR185/10 Paragraphen: InsO§39 InsO§135 GmbHG§32a Datum: 2011-07-21
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PDF-DokumentGesellschaftsrecht Insolvenzrecht - Gesellschafterdarlehn Insolvenz Sonstiges

BGH - OLG Stuttgart - LG Stuttgart
17.2.2011
IX ZR 131/10

a) Die Forderung aus der Rechtshandlung eines Dritten entspricht einem Gesellschafterdarlehen nicht schon deshalb, weil es sich bei dem Dritten um eine nahestehende Person im Sinne des § 138 InsO handelt.

b) Gewährt eine nahestehende Person (§ 138 InsO) dem Schuldner ein ungesichertes Darlehen, begründet dies keinen ersten Anschein für eine wirtschaftliche Gleichstellung mit einem Gesellschafterdarlehen.

InsO §§ 38, 39 Abs. 1 Nr. 5, § 138
ZPO § 286 C, G

Aktenzeichen: IXZR131/10 Paragraphen: InsO§38 InsO§39 InsO§138 ZPO§286 Datum: 2011-02-17
Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=28595

PDF-DokumentGesellschaftsrecht - GmbH-Recht Einlagen Gesellschafterdarlehn

BGH - OLG Köln - LG Aachen
1.3.2010
II ZR 13/09

Darlehen, die ein Gesellschafter aufgrund eines Versprechens im Gesellschaftsvertrag neben der Einlage gewährt hat ("gesplittete Einlage"), sind in der Überschuldungsbilanz zu passivieren, soweit nicht ausdrücklich ein - bis zum Inkrafttreten des MoMiG sog. qualifizierter - Rangrücktritt erklärt ist.

GmbHG (i.d.F. vor 1. November 2008) §§ 30, 31

Aktenzeichen: IIZR13/09 Paragraphen: GmbHG§30 GmbHG§31 Datum: 2010-03-01
Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=27330

PDF-DokumentGesellschaftsrecht - Überschuldung Gesellschafterdarlehn

BGH - OLG Köln - LG Aachen
1.3.2010
II ZR 13/09

Darlehen, die ein Gesellschafter aufgrund eines Versprechens im Gesellschaftsvertrag neben der Einlage gewährt hat ("gesplittete Einlage"), sind in der Überschuldungsbilanz zu passivieren, soweit nicht ausdrücklich ein - bis zum Inkrafttreten des MoMiG sog. qualifizierter - Rangrücktritt erklärt ist.

GmbHG (i.d.F. vor 1. November 2008) §§ 30, 31

Aktenzeichen: IIZR13/09 Paragraphen: GmbHG§30 GmbHG§31 Datum: 2010-03-01
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