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PDF-DokumentVersicherungsrecht - Unfallversicherungsrecht

BGH - OLG Nürnberg - LG Regensburg
4.11.2020
IV ZR 19/19

Die nach Ziffer 2.5 AUB 2008 für den Anspruch auf Tagegeld in der Unfallversicherung maßgebliche ärztliche Behandlung endet nicht stets mit der letzten Vorstellung beim Arzt. Sie umfasst vielmehr regelmäßig die Dauer der von dem Arzt angeordneten Behandlungsmaßnahmen.

AUB 2008 Nr 2.5

Aktenzeichen: IVZR19/19 Paragraphen: Datum: 2020-11-04
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PDF-DokumentVersicherungsrecht - Unfallversicherungsrecht

OLG Celle - LG Hannover
8.7.2020
14 U 25/18

Unfallversicherung: Aufwendungsersatzanspruch des Sozialversicherungsträgers gegen eine haftungsprivilegierte Person wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls; Verursachung eines Verkehrsunfalls durch grob fahrlässiges Fahrverhalten; Zurechnung des Mitverschuldens des Verletzten wegen Verstoßes gegen die Anschnallpflicht

1. Der Begriff der betrieblichen Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII ist weit auszulegen. Als betriebliche Tätigkeit des Schädigers ist grundsätzlich jede gegen Arbeitsunfall versicherte Tätigkeit zu qualifizieren (Senat, Urteil vom 12. Mai 2010 – 14 U 166/09 –, juris). Hierzu zählt auch die Durchführung von Fahrten mit Betriebsfahrzeugen im Straßenverkehr. Eine betriebliche Tätigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Fahrt im Betriebsinteresse des Arbeitgebers des Versicherten durchgeführt wird.

2. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes personales Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einherzugehen pflegt. Vielmehr erscheint eine Inanspruchnahme des haftungsprivilegierten Schädigers im Wege des Rückgriffs nur dann gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 1 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (vgl. u.a. BGH, Urteile vom 30. Januar 2001 – VI ZR 49/00 –; vom 12. Januar 1988 – VI ZR 158/87 sowie BGHZ 119, 147, 149).

3. Für die Entscheidung, ob die Herbeiführung eines Verkehrsunfalls als grob fahrlässig zu qualifizieren ist, sind stets die Umstände des konkreten Einzelfalls maßgeblich. Grobe Fahrlässigkeit kann anzunehmen sein, wenn ein Fahrzeugführer auf gerader Strecke bei ungeminderter Erkennbarkeit von hinten auf ein ordnungsgemäß und hinreichend beleuchtetes Trecker-Anhänger-Gespann auffährt, ohne auszuweichen oder abzubremsen (hier bejaht).

4. Ist unstreitig oder steht nach einer Beweisaufnahme fest, dass der Verletzte bei dem Verkehrsunfall entgegen § 21a Abs. 1 S. 1 StVO den Sicherheitsgut nicht angelegt hatte und die erlittenen Verletzungen in erheblichem Umfang auf diesem Umstand beruhen, ist der Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII wegen des dem Sozialversicherungsträger zuzurechnenden Mitverschuldens des Versicherten in angemessenem Umfang – hier mit 40% bemessen – zu kürzen. Die Bemessung des Mitverschuldens erfolgt einheitlich; eine Differenzierung danach, ob einzelne Verletzungen oder Verletzungsfolgen bzw. die einzelnen Aufwendungen des Sozialversicherungsträgers darauf zurückzuführen sind, dass der Geschädigte angegurtet war oder nicht, findet nicht statt.

5. Ist der Rechtsstreit hinsichtlich des Anspruchsgrundes entscheidungsreif, während zur Höhe noch eine umfangreiche Beweisaufnahme ansteht, hat das Berufungsgericht das klagabweisende Urteil des Erstgerichts (teilweise) abzuändern und ein Grundurteil zu erlassen; wegen des Betragsverfahrens ist das Urteil des Erstgerichts im Übrigen gemäß § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO aufzuheben und der Rechtsstreit insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

StVG § 7, § 17
StVO § 21a Abs 1 S 1
SGB VII § 2 Abs 2 S 1, § 8 Abs 2 Nr 1, § 104, § 105, § 110 Abs 1
BGB § 276
ZPO § 304, § 538 Abs 2 S 1 Nr 4

Aktenzeichen: 14U25/18 Paragraphen: Datum: 2020-07-08
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PDF-DokumentProzeßrecht Versicherungsrecht - Zuständigkeiten Unfallversicherungsrecht Prozeßrecht

OLG Saarbrücken - LG Saarbrücken
29.1.2020
1 U 81/18

1. § 108 SGB VII räumt den Stellen, die für die Beurteilung sozialrechtlicher Fragen originär zuständig sind, hinsichtlich der Beurteilung bestimmter unfallversicherungsrechtlicher Vorfragen den Vorrang vor den Zivilgerichten ein, den letztere von Amts wegen zu berücksichtigen haben und der der eigenen Sachprüfung der Zivilgerichte im Hinblick auf die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Haftungsprivilegierung aus § 104 SGB VII eingreifen, Grenzen setzt.

2. Fehlt es an einer unanfechtbaren Entscheidung des Unfallversicherungsträgers oder eines Sozialgerichts über das Vorliegen eines Versicherungsfalls einschließlich der Frage, welchem Unternehmen der Unfall zuzuordnen ist, muss vom Zivilgericht grundsätzlich die Vorschrift des § 108 Abs. 2 SGB VII beachtet werden. Eine Aus- bzw. Fristsetzung nach Maßgabe dieser Vorschrift kann allerdings unterbleiben, wenn die Frage der sozialversicherungsrechtlichen Haftungsprivilegierung sich im Ergebnis als nicht entscheidungserheblich erweist.

SGB VII § 104, § 108 Abs 2
BGB § 31, § 280 Abs 1, § 611

Aktenzeichen: 1U81/18 Paragraphen: Datum: 2020-01-29
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PDF-DokumentVersicherungsrecht - Unfallversicherungsrecht

BGH - OLG Koblenz - LG Trier
22.1.2020
IV ZR 125/18

1. Eine Ruptur der Supraspinatussehne ist eine Verletzung "an Gliedmaßen" im Sinne von Nr. 1.4.1 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2008).

2. Eine Minderung wegen Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen nach Nr. 3 AUB 2008 kann auch bei einer Sehnenruptur in Betracht kommen.

AUB 2008 Nr 1.4.1, Nr 3

Aktenzeichen: IVZR125/18 Paragraphen: Datum: 2020-01-22
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PDF-DokumentVersicherungsrecht - Unfallversicherungsrecht

BGH - LG Heidelberg - AG Heidelberg
8.1.2020
IV ZR 240/18

Eine Unfallversicherungsbedingung, nach der Krankenhaustagegeld bei einem Aufenthalt in Sanatorien, Erholungsheimen und Kuranstalten entfällt, schließt diesen Anspruch auch für den Aufenthalt in einer Rehaklinik aus.

AUB 1995 § 7 Abs 4 UAbs 2

Aktenzeichen: IVZR240/18 Paragraphen: Datum: 2020-01-08
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PDF-DokumentVersicherungsrecht - Unfallversicherungsrecht Invalidität

OLG Saarbrücken - LG Saarbrücken
2.10.2019
5 U 97/18

Haben neben der unfallbedingten Verletzung – hier: Riss des Meniskus – auch unfallfremde Umstände – hier: beginnende Kniearthrose – zu der Invalidität beigetragen, so bemisst sich der Grad der unfallbedingten Invalidität nach der Systematik der Versicherungsbedingungen zunächst einheitlich nach der durch den Unfall mitverursachten Funktionsbeeinträchtigung des betroffenen Körperteils, während die mitursächliche Vorschädigung erst hiernach als Vorinvalidität oder als Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen zu berücksichtigen ist.

VVG § 180, § 182
AUB 1988 § 7

Aktenzeichen: 5U97/18 Paragraphen: Datum: 2019-10-02
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PDF-DokumentVersicherungsrecht AGB-Recht - Unfallversicherungsrecht Versicherungsvertragsrecht Versicherungsverträge

Thüringer OLG - LG Erfurt
19.9.2019
4 U 208/19

1. Die Regelung in A 1.5.5 AKB 2008 bedeutet, dass grundsätzlich alle Schäden an Sachen, die in dem verunfallten Fahrzeug „befördert“, also mitgenommen, werden, von dem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, sofern keine Ausnahme nach A 1.5.5 Satz 2 und Satz 3 AKB 2008 eingreift.

2. Unter „Befördern“ ist nicht nur der Transport zu unternehmerischen Zwecken zu verstehen, sondern auch, wenn das Fahrzeug im privaten Bereich als Transportmittel verwendet wird.

3. Für die Anwendung des Ausschlusstatbestands genügt, wenn das Fahrzeug auch zum Transport bzw. zur Mitnahme von Sachen, etwa von Gepäckstücken, genutzt wird.

4. Bei einem im Wohnwagen mitgeführten elektrisch betriebenen Rollstuhl mit einem Gesamtgewicht von über 40 kg handelt es sich nicht um eine Sache, die „Insassen eines Fahrzeugs üblicherweise mit sich führen“ im Sinne von Satz 2 der Klausel A 1.1.5 AKB 2008.

5. Der Versicherungsnehmer, der den Rollstuhl für eigene Zwecke mitführte, ist als Fahrer des verunglückten Kraftfahrzeugs keine beförderte Person im Sinne von Satz 3 der Klausel 1.5.5 AKB 2008.

Aktenzeichen: 4U208/19 Paragraphen: Datum: 2019-09-19
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PDF-DokumentVersicherungsrecht - Unfallversicherungsrecht

BGH - OLG Frankfurt - LG Frankfurt
11.9.2019
IV ZR 20/18

1. Das Fehlen eines Neubemessungsvorbehalts im Sinne von Ziffer 9.4 Satz 3 AUB in der Erklärung des Unfallversicherers über die Leistungspflicht zur Erstbemessung der Invalidität nach Ziffer 9.1 Satz 1 AUB führt nicht zu seiner Bindung an diese Erklärung im Verfahren der Erstbemessung.

2. Der Rückforderung einer Invaliditätsleistung aufgrund geänderter Erstbemessung der Invalidität kann aber der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenstehen, wenn der Versicherer in der vorgenannten Erklärung nach Ziffer 9.1 Satz 1 AUB den Eindruck erweckt, die Höhe der vertraglich geschuldeten Leistung endgültig klären zu wollen.

AUB 1999 Nr 9.1 S 1, Nr 9.4 S 3
BGB § 242

Aktenzeichen: IVZR20/18 Paragraphen: Datum: 2019-09-11
Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=39398

PDF-DokumentVersicherungsrecht - Unfallversicherungsrecht

OLG Brandenburg - LG Potsdam
9.8.2019
11 U 192/15

Unfallversicherungsrecht

Aktenzeichen: 11U192/15 Paragraphen: Datum: 2019-08-09
Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=39237

PDF-DokumentVersicherungsrecht - Unfallversicherungsrecht

OLG Brandenburg - LG Neuruppin
17.7.2019
7 U 39/18

Die Klägerin nimmt den Beklagten im Wege des Rückgriffs als Sozialversicherungsträgerin wegen eines Arbeitsunfalls in Anspruch, bei der die bei ihr versicherte Person getötet wurde.

Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, so haften sie den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs, § 110 Abs. 1 SGB VII. (Leitsatz der Redaktion)

Aktenzeichen: 7U39/18 Paragraphen: Datum: 2019-07-17
Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=39212

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